„Welche Dokumente gelten als Nachweise der rechtmäßigen Einfuhr für Trophäen geschützter Arten aus einem Land außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland und was kann ich unternehmen, wenn die Dokumente abhanden gekommen sind?"
Seit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) am 20.06.1976 hat es mehrere Gesetzesänderungen zur Umsetzung von CITES in Deutschland bzw. in der Europäischen Union gegeben. Aus diesem Grund existieren abhängig vom Einfuhrdatum und vom Schutzstatus der betroffenen Art unterschiedliche Dokumente zum Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr. Die jeweiligen Nachweisdokumente können der folgenden Tabelle entnommen werden. Bitte beachten Sie, dass diese Bestimmungen nur gelten, wenn die Trophäen vom Jäger selbst erlegt und zum persönlichen Gebrauch eingeführt worden sind.
Einfuhrzeitraum | Schutzstatus der Art | Nachweisdokument der Einfuhr |
20.06.1976 – 31.12.1983 Gemäß CITES | CITES I | Kopie für den Berechtigten der EG |
CITES II | Kopie des abgefertigten ADs oder Registrierschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft (BAW) | |
CITES III | Kopie des abgefertigten ADs oder UZ oder Registrierschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft (BAW) | |
01.01.1984 – 31.05.1997 Gemäß VO(EG) 3626/82 | CITES I | Kopie für den Berechtigten der EG (blau) |
CITES II / EU C1 oder C2 | Kopie für den Berechtigten der EG (blau) | |
CITES II | Kopie für den Berechtigten der EB (blau) | |
CITES III | Kopie für den Berechtigten der EB (blau) | |
ab 01.06.1997 Gemäß VO(EG) 338/97 | EU Anhang A | Kopie für den Inhaber der EG (gelb) |
EU Anhang B | Kopie des abgefertigten ADs | |
EU Anhang C oder D | Kein Nachweisdokument erforderlich |
Erläuterungen der Abkürzungen:
AD = CITES-Exportdokument, UZ = CITES-Ursprungszeugnis, EG = Einfuhrgenehmigung – bis 1992 ausgestellt vom Bundesamt für ...