„Wenn ich innerhalb der Europäischen Union eine Jagdtrophäe einer in der VO (EG) Nr. 338/97 gelisteten Art erlege, benötige ich dann für die Verbringung nach Deutschland eine Genehmigung des Bundesamtes für Naturschutz?“
Zur Information: Die VO (EG) Nr. 338/97 regelt abschließend die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) in der Europäischen Union.
Wenn eine Jagdtrophäe einer in den Anhängen der VO (EG) Nr. 338/97 gelisteten Art innerhalb der Europäischen Union (EU) erlegt werden soll, ist dafür eine Genehmigung der für die entsprechende Population zuständigen Behörde des EU-Mitgliedslandes erforderlich. Der Jäger erhält von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, dass er berechtigt war, das Exemplar dort aus der Natur zu entnehmen. Mit dieser Bescheinigung kann die Trophäe dann innerhalb der EU ohne zusätzliche Einfuhrgenehmigungen verbracht werden. Dabei muss Folgendes unbedingt beachtet werden: Das Vermarktungsverbot gemäß Artikel 8 (1) VO (EG) Nr. 338/97 für Arten des Anhangs A der genannten Verordnung (z. B. Canis lupus – Wolf, Lynx lynx – Eurasischer Luchs, Ursus arctos – Braunbär, Felis silvestris – Wildkatze) bleibt unberührt. Mit der genannten Bescheinigung der Behörde des EU-Mitgliedslandes hat der Jäger einen Nachweis für den rechtmäßigen Besitz der Trophäe, darf aber das Exemplar nur privat nutzen. Jegliche kommerziellen Aktivitäten (Anbieten zum Verkauf, Verkauf, öffentliche Zurschaustellung usw.) sind verboten. Für eine Ausfuhr solcher Trophäen aus der EU ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.
Sollten Sie Fragen zur Ein- oder Ausfuhr von Jagdtrophäen geschützter Arten haben, nehmen Sie bitte in jedem Fall mit dem Bundesamt für Naturschutz Kontakt auf.
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