„Wenn ich von einer Auslandsjagd in einem Land außerhalb der EU meine selbst erlegte Jagdtrophäe, einer in CITES geschützten Art, mitbringe und über das erforderliche CITES-Exportdokument verfüge, muss ich dann in jedem Fall vorher beim Bundesamt für Naturschutz eine Einfuhrgenehmigung beantragen?”
Das ist abhängig vom Schutzstatus der betroffenen Art. Für Jagdtrophäen von Arten des Anhangs A der VO(EG) Nr. 338/97, ist in jedem Fall zusätzlich eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich. Das betrifft z.B. die Arten Leopard, Gepard, Wolf, Braunbär (einschließlich aller Unterarten wie Grizzlybär, Kodiak-Bär etc.), Wildkatze, Eurasiatischer Luchs u.a.. Selbsterlegte Jagdtrophäen von Arten des Anhangs B der VO(EG) Nr. 338/97, können zum persönlichen Gebrauch ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden. In diesem Fall reicht die Vorlage des Originals und einer Kopie des CITES-Exportdokumentes, bei der Einfuhrzollstelle aus. Im Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97, stehen z.B. die Arten Löwe, Hartmann-Bergzebra, Pavian, Schwarzbär, Rotluchs, Nordamerikanischer Luchs, Marco Polo Schaf, u.a.. Sollten Sie selbsterlegte Jagdtrophäen von Arten des Anhangs C der VO(EG) Nr. 338/97, zum persönlichen Gebrauch einführen wollen, sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich. Das betrifft z. B. die Arten Hirsch-Ziegen-Antilope, Dorcas-Gazelle, Vierhorn-Antilope u.a..
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Einfuhr von Jagdtrophäen immer verpflichtet sind, die Exemplare beim Zoll anzumelden und die Einfuhrabfertigung zu beantragen. Das gilt auch für Trophäen von nicht geschützten Arten. Sie müssen daher bei der Ankunft auf einem Flughafen den roten Zollausgang benutzen (Ausgang für anmeldepflichtige Waren). Das Bundesamt für Naturschut...